Urheberrecht für Fotografen.
Urheberrecht für Fotografen. Fotoaufnahmen werden im Wesentlichen vom Urheberrechtsgesetz geschützt. Dieses aus dem Jahr 1965 stammende Gesetz schützt geistiges Eigentum wie Sprachwerke, Werke der Musik, Filmwerke etc. In § 2 Abs. 1 Ziff. 5 sind ausdrücklich „Lichtbildwerke“ genannt.
Die Grundlagen für die Rechte des Fotografen an seinen Bildern sind also im Urheberrecht zu finden. Bewegt man sich im Internet, ist es von großem Vorteil, die Grundzüge des Urheberrechtes zu kennen! Gerade auch für Bildrechte geht, kann es hier schnell um größere Summen gehen.
Urheberrecht für Fotografen
Wer ist Urheber
Beim Urheberrecht für Bilder gilt die Person als Schöpfer, die den Auslöser der Kamera betätigte. Als Urheber von Fotografien gilt derjenige, der die Kamera auslöst. Das Urheberrecht an einem Werk entsteht mit der Schaffung des Werkes. Juristisch wird diese Person als Lichtbildner bezeichnet. In Deutschland fällt ein Foto unter das Urheberrecht, und zwar immer. Egal ob es sich um analoge oder digitale Werke handelt.
Damit eine Fotografie als Lichtbildwerk gilt, muss es sich dabei um eine persönlich-geistige Schöpfung handeln. Dies ist dann der Fall, wenn das Abbild eine besondere Gestaltungshöhe erreicht und somit eine individuelle und künstlerische Idee des Schöpfers darstellt.
Die Rechte des Urhebers
Durch die Schaffung seines Werkes, also des Fotos selbst, stehen dem Fotografen als Urheber eine ganze Reihe von Rechten zu. Die Verwertungsrechte sind in § 15 UrhG aufgeführt. Der Urheber hat grundsätzlich das Recht, zu bestimmen, wie sein Werk, also das Lichtbild, verwendet wird. Er kann festlegen, ob und wo es vervielfältigt, verbreitet oder ausgestellt werden darf.
Diese Rechte dienen dazu, dass der Urheber mit seinem Werk auch Geld verdienen kann. Dies kann er vor allem dadurch, dass er die ihm zustehenden Rechte an Dritte überträgt und von diesen ein Honorar für die Übertragung der entsprechenden Rechte bekommt. Die Übertragung der Rechte kann frei verhandelt werden, so ist es durchaus üblich, die Rechte nur für eine bestimmte Zeit oder eine bestimmte Verwertungsart zu übertragen.
Werden diese Rechte des Urhebers verletzt, etwa weil das Foto ohne seine Zustimmung veröffentlicht wurde, kann er dagegen mit rechtlich vorgehen. Er kann beispielsweise verlangen, dass die konkrete Form der Verwendung unterlassen wird, weiterhin kann er Schadenersatz für die unberechtigte Verwendung fordern und Auskunft darüber, in welchem Umfang und in welchen Medien das Foto veröffentlicht wurde.
Verwertung des eigenen Urheberrechtes
Vervielfältigungsrecht
Das Vervielfältigen ist die Herstellung weiterer Werkstücke, sprich Fotos, unabhängig vom Verfahren oder auch der Anzahl der Bilder. Soll ein Foto kopiert oder eingescannt werden, ist die Zustimmung des Urhebers notwendig. Dieser kann ggf. auch eine Vergütung fordern.
VG Wort Registrierungsportal
Das Einstellen eines Bildes im Internet ist ebenfalls eine Vervielfältigung und dieses Recht steht ebenfalls nur dem Urheber selbst zu: Er darf einzig bestimmen, ob Bilder von ihm im Internet gezeigt werden. Die reine Verlinkung zu einem Bild stellt aber noch keine Vervielfältigung dar.
Auch das Ausdrucken eines Bildes auf dem heimischen Drucker ist eine Vervielfältigung, auch dies stellt einen urheberrechtlich relevanten Vorgang dar.
Verbreitungsrecht
Eine Verbreitung liegt vor, wenn der Urheber ein Bild oder dessen Vervielfältigung in der Öffentlichkeit anbietet. Verwertungsrecht des Urhebers eines urheberrechtsschutzfähigen Werks, das Werk selbst oder Vervielfältigungsstücke der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Es umfasst das Vermietungsrecht (§ 26 UrhG).
Für die Vermietung durch Bild- und Tonträgerhersteller sowie durch der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen (sog. Bibliothekstantieme) hat der Urheber die Vergütungsansprüche nach § 27 UrhG, die allerdings nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden können.
Dieses Anbieten ist in erster Linie sicherlich für den Verkauf von Bildern relevant, jedoch gehören zu einem Anbieten im juristischen Sinne auch das Verleihen oder auch Verschenken von Fotos. Dieses Recht bezieht sich sowohl auf das Originalbild selbst, als auch auf alle rechtmäßig erstellten Kopien.
Ausstellungsrecht
Wann, ob und wie eine noch unveröffentlichte Fotografie ausgestellt wird, entscheidet einzig der Urheber. Dem Urheber steht das Recht zu, seine Fotos öffentlich zur Schau zu stellen. Dieses Recht bezieht sich jedoch nur auf unveröffentlichte Fotos. Sind die Fotos einmal im Rahmen einer Ausstellung gezeigt worden, muss der Fotograf weitere Ausstellungen dulden.
Jedoch ist auch der Schutz des Fotografen insoweit gegeben, als er weiterhin das Vervielfältigungsrecht auf seiner Seite hat, er also einfach die Herausgabe weiterer Fotoabzüge unterbinden kann und somit eine Ausstellung faktisch unmöglich macht.
Vorführungsrecht
Damit ein Lichtbildwerk von der Öffentlichkeit wahrnehmbar ist, werden technische Einrichtungen wie Beamer oder Projektoren verwendet. Das Vorführungsrecht findet ausschließlich bei Werken der bildenden Künste, Filmwerken und Lichtbildwerken Anwendung.
Schutzdauer
Der Schutz des Urheberrechts erlischt für Fotografien 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen, bei den einfachen Lichtbildern 50 Jahre nach der Erstveröffentlichung. Durch europarechtliche Regelungen können sich die Schutzfristen eventuell verlängern.
Urheberrechtsverletzung
Werden Fotografien ohne Zustimmung der Rechteinhaber verwendet, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Der Urheber kann in einem solchen Fall gegen diesen Rechteverstoß vorgehen und juristische Maßnahmen einleiten. Folgende Ansprüche kann der Urheber geltend machen, Unterlassung, Beseitigung und natürlich auch Schadensersatz. Natürlich besteht auch Anspruch auf Vernichtung möglicher Plagiate.
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Fazit / Zusammenfassung
Als Fotoblogger im Internet sollte man sich mit den Grundzügen des Urheberrechtes vertraut machen. Dem Fotografen stehen eine Vielzahl von Rechten an seinen Bildern zu. Soweit es allerdings um den Inhalt der Bilder selbst geht, muss jeder Fotograf bedenken, dass es auch Rechte Dritter geben kann.
Grundsätzlich stehen dem Urheber eines Werkes verschiedene Rechte zu. Diese kann er wahrnehmen oder er kann z.B. auch auf einige Rechte verzichten, was im Bereich „Creative Common License“ häufig praktiziert wird. Immer aber ist der Urheber derjenige, der über die „Rechteverteilung“ herrscht. Ihm obliegt es, diese einzuschränken oder zu verfolgen.
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